Bewohner

Zum Verständnis der bäuerlichen mittelalterlichen Ordnung ist es wichtig, sich vor Augen zu halten, dass der gesamte Grundbesitz und z.T. auch die ihm zugeordneten Häuser bis in das 19. Jahrhundert Eigentum der jeweiligen Herrschaft war. Für die Bauern in Groß Berkenthin und  dem herrschaftlichen Teil Klein Berkenthins waren es die Ratzeburger Grafen bzw. Herzöge.  Für die Höfe des adeligen Gerichts Klein Berkenthin war dies lange Zeit die Ritterfamilie der von Parkenthins bzw. später deren Nachfolger. 

Dieser Herrschaft gegenüber war man Abgaben- und dienstpflichtig. Die Bauernfamilie durften die ihnen übertragenen Ländereien – neben der Arbeit für die Herrschaft – bewirtschaften, grundsätzliche betriebswirtschaftliche Entscheidungen bedurften aber immer der Zustimmung der Herrschaft. Ein Verkauf, Verpachtung, Verpfändung  war grundsätzlich nicht möglich. Die Weitergabe einer Hufe von einer Generation an die nächste, von Vater auf den Sohn war zwar die Regel, musste aber grundsätzlich von Ratzeburger Amt bzw. vom jeweiligen Grundherrn für die Klein Berkenthiner, bestätigt werden. Genauso die Zuteilung  für einen Altenteiler wie auch die Abfindung weiterer nicht erbberechtigter Kinder oder die Mitgift für zu verheiratende Töchter.

Dennoch muss festgehalten werden, dass der lauenburgische Bauer niemals einer Leibeigenschaft wie in vielen anderen Gegenden des Reiches unterworfen gewesen war. Das heißt, er war insofern immer persönlich frei, als dass er Haus, Hof und Herrschaft verlassen durfte, allerdings verblieb die Hufe stets im Besitz der Herrschaft und wurde dann neu vergeben. Umgekehrt konnten ihm aber auch die Hufe entzogen werden bzw. die Übernahme durch einen direkten Nachfolger vom Amt verwehrt werden, wenn treffende Gründe hierfür vorlagen. 

Auch hierfür gibt es in der Berkenthiner Geschichte Beispiele. Grundsätzlich ist aber der Vertrag zwischen dem (Landes-)Herrn und seinem Hufner/Kätner ein Vertrag auf Gegenseitigkeit. So war der Bauer zu guter Wirtschaftsführung und der Erfüllung seiner Dienstpflichten und Abgaben verpflichtet und konnte nur bei einem liderlichen Lebenswandel, Misswirtschaft oder bei einem mehrjährigen Zinsrückstand „abgemeiert“ werden. Umgekehrt war aber auch der Herr – schon in seinem eigenen Interesse –  verpflichtet, in Notzeiten durch Gewährung von Freijahren, durch die Stellung von Saatgut, Bauholz seinen Grundholden zur Hilfe zu kommen.

Zur Verwaltung des herzoglichen Herrschaftsbereichs bildeten sich spätestens seit dem 16. Jahrhundert 5 Ämter aus, wobei Berkenthin bis zum Ende des 19. Jahrhunderts dem Amt Ratzeburg zugeordnet war. Beamte und Vögte übten innerhalb ihres Amtsbezirkes  für den Fürsten die Herrschaft aus. Ihre Zuständigkeit erstreckte sich auf alle Lebensbreiche der Untertanen, der Grundholden, auf die Verwaltung der herzoglichen Forsten, der Mühlen (Anker), der Vorwerke (Anker), auf Zölle und Märkte und nicht zuletzt auf den Schutz des Kirchenbesitzes. 

Aber die Aufgaben der Ratzeburger Beamten gingen weit über die reine Verwaltungstätigkeit im heutigen Sinne hinaus; zu ihren Aufgaben gehörte auch die Gerichtsbarkeit, die Justiz. Sie waren in jederlei Hinsicht Stellvertreter des jeweiligen Landesherren. So mussten denn auch unsere Groß Berkenthiner und Kählstorfer Bauern über Jahrhunderte hinweg wegen beliebiger Eingaben oder Anträge sich auf den beschwerlichen Weg zum Amt nach Ratzeburg machen, wenn sie nicht gar wegen Streitigkeiten welcher Art auch immer oder angeblicher oder tatsächlicher Vergehen vorgeladen wurden. Die Gerichtsbarkeit über die Klein Berkenthiner hingegen lag bei dem jeweiligen Grundherrn bzw. der Hansestadt Lübeck. Die rechtliche Grundlage bildete das sogenannte Sachsenrecht auch in den Lübschen Besitzungen.

Die Bewohner des mittelalterlichen und frühneuzeitlichen Dörfer Berkenthin und Kählstorf waren nach Besitz und sozialer Stellung unterschieden. Es gab Hufner, Kätner, Brinksitzer  und Einlieger. An oberster Stelle standen die Vollhufner, sie hatten die ältesten und größten Hofstellen. Ihnen wie auch allen anderen wurde das Land zur Zeit der deutschen Besiedlung von der Herrschaft, d.h. den Ratzeburger Grafen bzw. Herzögen zugeteilt. Zunächst umfasste eine Hufe im Lauenburgischen ca. 12 ha, (die Fläche Stand aber auch in Abhängigkeit zur Bodengüte) allerdings wurden die Höfe dann im Laufe der Zeit über dieses Hufschlagland z.T. erheblich erweitert. Später kam es dann durch Erbteilung zur Entstehung von Teilhufen. So es gab nun auch Halb- und Viertelhufner. 

Allerdings blieb die Hufe immer die Grundlage für die Abgaben- und Steuererhebung durch die Obrigkeit. Viel kleiner und jünger als die Hufen sind die Stellen der Kätner, die häufig nur wenig oder gar kein Ackerland besaßen, manchmal nur den Kohlhof um die eigene Kate bewirtschaften konnten. Aber auch sie hatten ein Anrecht darauf, Vieh auf die „gemeine Weide“ zu treiben. Wegen der geringen Größe ihres Besitzes gingen viele von ihnen einem Nebenerwerb nach, waren Land-, oder Waldarbeiter, Knechte, Tagelöhner,  Stecknitztreidler oder auch Handwerker. 

Als unterste Schicht galten die sogenannten Einlieger, sie hatten weder Haus noch Land und wohnten häufig als Tagelöhner oder Knechte in den Höfen der Bauern.  Sie hatten  kein Anrecht auf die Gemeinheit, sofern sie doch eigenes Vieh eintreiben wollten, mussten sie dafür Geld an die Dorfgemeinschaft bezahlen. In späteren Jahrhunderten kamen dann noch die Gruppe der Anbauern hinzu. Ihre Hofstellen gingen in der Regel auf die Initiative der Herrschaft zurück. Sie entstanden in Berkenthin im Zuge der Verkoppelung im 18. Jahrhundert, als auf ehemaliges Gemeinland neue Bauernstellen geschaffen wurden. Außerhalb der eigentlichen bäuerlichen Ordnung standen der mit hoher moralischer Autorität ausgestattete Pfarrer sowie der Küster, die ebenfalls zu ihrem Unterhalt mit eigenem Land ausgestattet waren.

Eine herausragende Stellung nahm in Berkenthin wie in allen lauenburgischen Dörfern der Bauervogt ein.  Dieses Amt war lange Zeit an eine bestimmte Hufe gebunden und wurde entsprechend von Vater an den Sohn weitergegeben. Er nahm über Jahrhunderte hinweg eine Mittelstellung zwischen Herrschaft und Dorfschaft ein. Auf der einen Seite waren sie der verlängerte Arm des Amtes. Über sie wurden Gesetze und Verordnungen bekannt gegeben, sie waren für die Einziehung der Abgaben und die Bekanntgabe der Dienste verantwortlich und sie hatten besondere Vorkommnisse zu melden. Auf der anderen Seiten standen sie der Dorfschaft vor. In dieser Funktion waren sie verantwortlich für alle Fragen der gemeinsamen Feldbestellung, die Nutzung der gemeinen Weide, die Instandhaltung der Wege, die Bestellung eines Dorfhirten usw. Entsprechend hatten sie Wünsche und Anliegen gegenüber der Obrigkeit vorzutragen. 

Das Amt der Bauervögte war in den drei Teilen Berkenthins und in Kählstorf an eine bestimmte Hufe gebunden, die zugleich mit der Kruggerechtigkeit (Schankrecht) ausgestattet war. Die Hufe selbst und die Vergabe des Schankrechtes waren gewissermaßen die Entlohnung für die Ausübung des Amtes.

 

Über die Stellung des Bauernvogts, ursprünglich Bauernmeister (niederdt. Buhrvagt/Burmester) gibt als erste Quelle der Sachsen­spiegel (Codierung des sächsisches Recht) von 1230 des Eike von Reptow Auskunft:

Der Bauernvogt ist Mittler zwischen Obrikgeit und Dorfgemeinschaft. Er durfte nicht „eigenmächtig für sich, namens ihrer,“ etwas unternehmen, sondern musste stets die „Eingesessenen zur Beratschlagung versammeln“ – früher Buersprok – .

  • Vertretung der Amtsgewalt auf unterster Ebene
  • Aufsicht über Hölzungen, Grenzen und Jagden
  • Aufsicht über Saat und Ernte
  • Vertretung der Amtsgewalt auf unterster Ebene
  • Anzeigen von Straftaten (z.B. Schlägereien, Hurerei, Unzucht und Einhaltung des  „Heiligen Sonntags“)
  • Übermittlung von amtlichen/gutsherrlichen Befehlen (meisst im eigenen Kruge oder auf dem Dorfplatz)
  • Einziehung der Kontribution (Steuer)
  • Bestellung der Hirten (Schweine-, Kuh- und Schafhirten)
  • Verjagung von Bettlern und losem Gesindel
  •  

Privilegien

  • erhielt eine Hufe mit Kruggerechtigkeit (keine Braugerechtigkeit!), meisst erblich

  • Recht in der Kirche begraben zu werden

  • Befreiung von Hand- und Spanndiensten sowie Kriegsfuhren

Eine Besonderheit Berkenthins war, dass man hier der politischen Teilung entsprechend zeitweilig sogar drei Bauernvögte hatte. Einen für Groß Berkenthin (Gr. Berk. Hufe 1), der dem Herzog bzw. dem Ratzeburger Amtmann unterstand, einen für Klein Berkenthin adeligen Anteils (Kl. Berk. Hufe 1), der dem adeligen Grundherrn, erst den von Parkenthins, später dann den von Todes rechenschaftspflichtig war, und 1567 befand auch der Lübecker Bauhof, der den Lübschen Teil Klein Berkenthins verwaltete, dass man dort einen eigenen Bauernvogten (Kl. Berk. 1/2-Hufe 1) benötigte, um die Interessen der lübschen Obrigkeit dort zu vertreten.

 Wie in allen lauenburgischen Dörfern war auch in Groß und Klein Berkenthin sowie Kählstorf das Amt des Bauern­vogten nachweislich erblich (s. Höfefolge) bzw. fest mit der Hofstelle verbunden. Die Folge der Groß Berkenthiner Bauernvögte beginnt schon mit einem Blome 1434 und endet in der Preußischen Provinz 1877 mit Johann Nehls, der dann zum Gemeindevorsteher wurde. Aber auch die Klein Berkenthiner Bauernvogstelle hat eine lange Folge vorzuweisen. Hier beginnt es 1517 mit Hans Kahns; auf 13. Generationen dieser Familie folgt ab 1856 die Familie Meyer, in deren Besitz noch heute diese Hofstelle ist.

Die Geschichte der Kählstorfer Bauernvogstelle beginnt ebenfalls 1517 mit Marquard Wolters. Ab 1567 übernimmt dann die Familie Sedemund für 14 Generationen hier dieses Amt.

weiter s. Höfefolgen

Eid des Groß Berkenthiner und des Kählstorfer Bauernvogten

Ähnlich wie z.B. der Lütauer Bauervogt 1633 wird auch der Groß Berkenthiner und Kählstorfer Bauernvogt bestallt woren sein: „das er uns und unseren nachfolgenden Herzogen zu Sachsen treu und hold verbleiben und tags und nachts auf unser Erfordern mit einem tüchtigen reisigen Pferde und behörigem Gewehr untertänig aufwarten soll, unseren Nutzen befördern, Schaden und Nachteil verhüten, auf unsere Grenzen und Holzungenein wachsames Auge haben, den Umtausch von wüsten Ländereien nicht verstatten, alle straffälligen Sachen melden, und sich in allem als ein getreuer Bauermeister bezeigen soll.

Der Amtseid des Lübschen Bauernvogten, den bspw. Heinrich Willmß am 21. Juli 1669 schwören musste lautete wir folgt: „Ich Heinrich Willmß Nachdem ich von wegen eines Erbaren Hochw. Rades der Stadt Lübeck minen grotgünstigen herrn, tho einen Buhrvagede des Dorpes Klein Parkentin gestettett laue und schwere mit uthgestrecketen arme und upgerichtteten fingern, datt Ick Ehre Erb. Hochw. allersids bestes tho weten, mitt guder vpfichtt der Höltingen, Jachten und sonsten, worinnen yd syn mach, und so ick ichtwaß erfahre, dath Ehre Erb. hochw. edder deren Verwanten tho verschwiegen, sondern solches Ehren edder öhren Befehlich hebberen up dem hofe antho kündigen, und sonsten in allen gehorsamblich und flitich befuden tho werden, so wahr My Gott und syn hilliges wortt helpen schall.

Und so musste der Bauervogt des adeligen Klein Berkenthins, Claus Kahns am 30. April 1792 seinen Schwur leisten, der ihm vorgelesen wurde:

„Ihr sollet geloben daß da ihr zum Bauernvoigt im adeligen Gericht Klein Berkenthin bestellt seid (…) daß den Gerechtsamen des adeligen Gerichts keine Zwietracht geschehe, sondern dass ihr auch auf alle vorfallende Unordnung und Schlägereien, Abhüten des Landes, Auspflügen oder Auszäunungen aus der Dorfgemeinschaft  (…) verbotenes Karten Spiel und andere unerlaubte Handlungen (…)Acht haben und solche dem Gericht zur Anzeige bringen (sollt). Auch daß ihr die vom Gerichte euch zustehende Befehle gehörig vollziehen und befolgen wollet wie es einem redlichen Bauervoigt ansteht und gebühret (…).“

Das wichtigste Privileg des Bauernvogten war vermutlich die Krügerei – also die Schankerlaubnis für Bier. War damit doch ein bedeutender Nebenverdienst verbunden. Zudem mußte sich die Bauernschaft ja ohnehin zu allen möglichen Anlässen mit dem Bauernvogten treffen und beraten. Dies war seit alters her im Lauenburgischen Usus und so hatte jedes Dorf auch seinen eigenen Krug. Nicht nur das man dort mit Alkohol das harte Leben etwas vergessen konnte, war der Krug doch neben der Kirche der soziale Brennpunkt, wo Neuigkeiten ausgetauscht wurden und immer mit etwas Unterhaltung zu rechnen war.

Im Gegensatz zu seinen Groß Berkenthiner und Klein Berkenthiner (adeligen Anteils) Kollegen, war der lübsche Bauernvogt nicht berechtigt zu „krügen“, also in seinem Haus eine Gastwirtschaft zu betreiben und Bier auszuschenken. Das war gegen den üblichen Landesbrauch und so hat dies auch der lübsche Bauernvogt, Hans Gerdes, als ungerecht empfunden. Schließlich wollte man seinen Kollegen aus den anderen Dörfern ja auf Augenhöhe begegnen und Nebeneinahmen war auch immer willkommen. So eröffnete Gerdes auch in seinem Haus um 1580 einen Krug und schenkte fleißig Bier aus. Aber so ein weiterer Mitbewerber um trockene Kehlen forderte natürlich auch die missgünstige Konkurrenz heraus. Und schnell war auch der Klein Berkentiner Grundherr, Barthold von Parkentin [*1531; † 1591], in Zecher von jener Dreistigkeit unterrichtet und empörte sich darüber beim Lübecker Rat: „So gehöret mir auch die Krugstedte bin den Lübischen auch keinen Kruegs im dorff gestendigh, haben sich aues bei meinen Eltern auch meinen Zeiten keines Kruges in Lütken Barkentin unterfangen.“ Woraufhin Gerdes seine gastronomischen Aktivitäten wieder einstellen mußte. Nicht zu vergessen, dass der lübsche Klein Berkenthiner Schleusenmeister, wie alle Schleusenmeister am Stecknitzkanal, auch die Kruggerechtigkeit besaß und so auch die Klein Berkenthiner lübschen Anteils mit nichten dem Verdursten anheim gegeben waren, von den zwei Krügen in Groß Berkenthin (1640 sogar 3) und dem Krug des Klein Berkenthiner Bauernvogten, adeligen Anteils mal abgesehen.

Diese große Anzahl an Wirtshäusern mag aus heutiger Sicht für ein kleines Dorf recht übermäßig erscheinen,  doch lag Berkenthin bis 1675 direkt an der wichtigen Straßenverbindung zwischen Lübeck und Hamburg und so gab es auch viele Reisende zu versorgen. Bier war zu jener Zeit ein Grundnahrungsmittel und schon Kinder tranken es täglich. Zudem hatte jenes Bier auch nur ca. zwei Prozent Alkoholgehalt und war im Vergleich zum Trinkwasser die gesündere Alternative. Das galt zumindest für die Stadt, und die war nun mal Trentsetter in Sachen Lebenskultur, egal wie die Wasserqualität in Berkenthin auch gewesen sein mag.

Mit dem Besitzwechsel auf dieser Hofstelle um 1600 zunächst an Hans Hormann, später dann ca. 1620 an Heinrich Kop, war nach fast einem halben Jahrhundert von dieser Episode schon wieder alles vergessen. Und so sah sich Heinrich Kop ähnlich herabgesetzt und entspann den gleichen Plan wie einst Hans Gerdes. Doch Neider gibt es und gab es zu allen Zeiten und so erfuhr jetzt auch Hartwig von Parkenthin, Ratzeburger Domprobst und Erbgesessen auf Groß und Klein Zecher, Klein Berkenthin etc. [*1578; † 1642] von dieser Eigenmächtigkeit und beschwerte sich umgehend im Sommer 1630 beim Lübecker Rat. Doch muss man sich diesmal, die Akten dazu sind leider nicht erhalten, anders entschieden haben. Denn Heinrich Kop wird auch noch 1650 als Krüger von Klein Berkenthin gelistet und so konnte sich die Schankgerechtigkeit bis heute ins 21. Jahrhundert auf dieser Hofstelle erhalten und dient dem anspruchslosen Reisenden in der Gaststätte Landhaus, Oldesloer Straße 38 noch Unterkunft und Speis und Trank.