Lübsches Klein Berkenthin

Das Lübsche und das Adelige Klein Berkenthin waren früher in Gemengelage. D.h. es gab keine gerade Linie die den Ort in zwei Teile trennte. Die Lübschen und adeligen Höfe lagen bunt durcheinander, ähnlich wie noch heute die lübschen und lauenburgischen Grundstücke in Krummesse. Heute fixieren Katasterkarten den genauen Grenzverlauf zwischen den einzelnen Grundstücken, früher waren Grenzen oft nur durch die kollektive Erinnerung der Dorfbewohner gesichert. Selbst natürliche Grenzen wie die Stecknitz waren nicht für die Ewigkeit, da auch ein Flußlauf sich auf natürliche Weise oder durch bauliche Eingriffe ändern kann und so z.B. dafür sorgte, dass zwei Klein Berkenthiner Hufner Land auf der Groß Berkenthiner Seite besaßen.

Wenn dann eine Hufe „wüst“ viel, also lange nicht genutzt wurde und dann später einzelne Bauern sich dieses Grund und Bodens wieder annahmen, wußte oft keiner mehr so genau, wem da was ursprünglich eigentlich gehörte. 

Anfänglich gehörten vermutlich alle Höfe Klein Berkenthins der Familie von Parkentin.

Im Jahre 1363 hatte Notemann Parkentin seine Einkünfte aus dem von ihm an Hinze Reders überlassenen Teile Berkenthins an den lübschen Bürger Ludolf Eckermann abgetreten.

Anfang des 15. Jahrhunderts besaßen aber auch die benachbarten Ritter von Krummesse durch Erbschaft eine oder mehr Hofstellen hier. Denn 1444 verkaufte Hartwig von Crummesse auf Klempau 1 Hufe in Klein Berkenthin an den lübschen Schleusenmeister: „deme beschedenen manne Hinrike Peke, wonaftich tho Luthken Parkentin vppe der schluse … vnnde sinenn eruenn … ene ganze houe landes, belegen vppe der veltmarcke tho Lutken Parkentin, manck sinen andern ackern, de tho dem erue behoren, dar he nu inne wonet“. Da Hartwig von Krummesse von weiterem Besitz in Klein Berkenthin sprichtmanck sinen andern ackern, de tho dem erue behoren“ gehört ihm hier auch nach diesem Verkauf noch weiteres Land.

Eine Hufe in Klein Berkenthin gelangte nach 1494 in herzoglichen Besitz, blieb lange
wüst und geriet erst wieder unter Herzog Franz II. (zwischen 1581 und 1602) zurück an den adeligen Teil.

Die Hansestadt Lübeck kaufte im Mittelalter überall Höfe und ganze Dörfer auf, um die wichtigen Handelswege besser schützen zu können und um bspw. am Stecknitzkanal Hofstellen zu besitzen, deren Bewohner dann zu Treideldiensten verpflichtet werden konnten. Ob dies auch so in Klein Berkenthin der Fall war, kann nur vermutet werden, da es keine Belege zu privilegierten Stecknitzzieherhofstellen in Berkenthin gibt.

1546 musste der Interims-Schleusenmeister Paul Weber für seine Hufe in Klein Berkenthin 56 Schilling Abgaben leisten. Hinzu kam noch eine weitere Katenstelle von Coons Kanis der 16 Schilling zahlen musste. Weber war hier schon seit 1532 und übergab die Hofstelle 1546/47 wieder an den Erben Marten Peek. Dieser verstarb vermutlich 1566. Seine Wittwe Anne heiratete Hans Rike, der ab 1567 neuer Schleusenmeister war (mehr s. alte Schleuse).

Die Lübecker Kämmerei befand 1567, dass es für das lübsche Klein Berkenthin nun ebenfalls einen eigenen Bauernvogten geben musste. Das macht natürlich nur Sinn, wenn es dort auch mehrere Bauern gab. Laut der Türkensteuerliste von 1581 gab es im lübschen Klein Berkenthin 5 Hofstellen. Wann diese entstanden sind, ist nicht überliefert und unklar, weshalb diese nicht in der Liste von 1546 genannt wurden. 

Weitere lübsche Klein Berkenthiner waren ein Hans und ein Jacob Stenbuck, die 1539/40 Streit mit dem benachbarten Gutsherren Marcus Tode auf Rondeshagen hatten. Und 1545 wird noch ein Jürgen Koep aus Klein Berkenthin als Zeuge genannt. 


1602 liegt die herzogliche Hufe (u.a. 4 Ackerstücke auf der Dovenbreite und einer Wiese an der Stecknitz) scheinbar schon Jahre, wenn nicht sogar schon Jahrzehnte wüst. Dieser nehmen sich der Göldenitzer Bauernvogt Hans Meyer und der Schleusenmeister an und bewirtschaften es. Da sich nun hierüber die adeligen Klein Berkenthiner Bauern und für sie der Domprobst Hartwig von Parkentin beim Lübecker Rat über deren unbefugte Besitznahme beschweren, war die wüste Hufe offenbar vor 1602 wieder adelig geworden. Dieser Streit und die damit ungeklärte Grenzfrage beschäftigte daraufhin beide Parteien fast 30 Jahre.

Karte von Klein Berkenthin 1607: hier wird die Gemengelage der Lübschen und Adeligen Flurstücke dokumentiert (Archiv der Hansestadt Lübeck)

mehr dazu s.Adeliges Klein Berkenthin  Gutsherr in Zecher


Klein Berkenthin Kartenausschnitt 1780
 

Der Ausschnitt aus der Verkoppelungskarte von 1790 zeigt noch deutlich die Gemengelage. Die grauen Hofstellen gehörten zum adeligen Teil und die roten zum königlichen, ehemals lübschen Teil Klein Berkenthins.

Aus der Sicht der Hansestadt Lübeck, war natürlich der Schleusenmeister der wichtigste Vertreter der Stadt in Klein Berkenthin. Aber auch die fünf Kätner, später 4 Halbhufner stellten im Verlauf der Zeit eine wichtige Einnahmequelle für die Lübecker Kämmerei dar. Die Aufsicht für die Kämmerei über Klein Berkenthin oblag dem Ritzerauer Amtmann.

Die ersten namentlich genannten lübschen Klein Berkenthiner neben dem Schleusenmeister waren Hans und Sievert Stenbuck. Diese hatten 1539 Streit mit dem neuen benachbarten Rondeshagener Gutsbesitzer Marcus Tode.


 


Der Hirtenkaten

Eine Besonderheit Klein Berkenthins war der Hirtenkaten. Dieser so heißt es 1640  „steht halb auf Lübschen und halb auf sächsischem“ Gebiet. Das heißt auch, dass der Hirte auch von beiden Dorfgemeinschaften zusammen bezahlt und angestellt wurde. Also gab es trotz langer Teilung noch eine gemeinschaftliche Institution. Der erste Hirte den wir kennen war Hans Kop, der wohl schon vor 1600 verstarb. Über seinen Sohn erfahren wir aus einem Fahrrecht von 1612 folgendes:

Stecknitz Dinnies Kop, ein Knecht von 26 Jahren, sein Vater geheißen Hans Kop ein Kuhehirte zu Lütken Barkentin, und ist von Jugend auff als ein arm kind bey dem Schlüsemeister [Jochen Möller] tho Berckentin auferzogen ist Anno 1612 den 22 July in die Stecknitz vonselbst gefallen und ertruncken, darüber ist folgenden tages das gewöenliche fahrrecht gehalten, zeugen sein Paull Wewen Bürger zu Lübeck, und Hans Herman Baurvoigt daselbst, Actum ut Supra.

1656 heißt es in den Kirchenrechnungen „von des Hirten Kindt auß der Mühlen 8ß„. Dem Hirten war also ein Kind gestorben und er lebte in der Mühle, womit nur die Rondeshagener Drögemühle gemeint sein kann, die ja hart an der Grenze zu Klein Berkenthin liegt.

Weitere Hirten waren:

Kahns, Andr. * ?, † ? Kl. Bk. 1705

Soltau, Hans * ?, † ? Kl. Bk. Kuhhirte 1727 GB. Rdhg., Pate 1721

Seemann, Gödert * ?, † ? Kl. Bk. Kuhhirte 1725, 1737 GB. Rdhg.

Koop, Hinrich * ?, † ? Kl. Bk. Kuhhirte 1734 GB. Rdhg.

Seemann, x. * ?, † ? Kl. Bk. Kuhhirte  1758

NN, Gotthard, Kl. Berkenthin Schweinehirte 1759

 

Gericht Rondeshagen: 30.03.1727
Hanß Soltau der Kuhhirte auß KI. Berkenthin klaget daß Johan Henrich Koop seiner des Klägers Tochter Cathrin Elisabeth Soltau 2 T. für 1 P. Schue schuldig. Johan Henrich Koop wendet ein, daß die Dirne Soltauen weggelauffen auß dem Dienst, folgendlich ihr Lohn verlauffen.
Vergleich: Koop soll 2 T. ein vor allem zahlen.

 

10. Juli 1734
Es erscheint Diedrich Dorndörp wider Hinrich Kopp auß KI[äger] Berkenthin und klagt wider ihn, daß er ein von seinen Schafen zu sich genommen habe worauf seine Tochter er zu ihm Kuhhirten, um das Schaf abzuholen geschickt, darauf Bekl[agter] sein Tochter mit Schlägen hat zugesetzt. Es ist darauf ihm Bescheid ertheilt, daß 
KI[äger] wegen der eigenmächtig unternommenen Pfändung seines Schafs verlustig, Bekl[agter] aber wegen der außgetheilten Schläge ein Rthl. Strafe zu geben verurteilt worden.

 


Mit der Verkoppelung 1787 wurde die Gemeinweide aufgelöst und es wurden keine Hirten mehr gebraucht. An die Hirten erinnert noch die Flurbezeichnung Hirtenkoppel nördlich des Wulfsberg.

Der Hirtenkaten exitierte aber weiter und wurde nun von der Dorfschaft verpachtet. Das Amt erhielt aus dem Hirtenkaten 6 Rthl. pro Jahr an Gefällen.

 


Gemeinsame Gemeinweide mit Rondeshagen

Eine weitere Besonderheit, die indirekt auch den Hirten betraf, war wohl die noch aus dem Mittelalter stammende Regelung, dass die Klein Berkenthiner auch die Gemeinweide (Allmende) der Rondeshagener und umgekehrt mit nutzen durften. D.h. das diese Regelung schon zu Zeiten der Ritter von Parkenthin und so vermutlich aus der Gründungszeit beider Dörfer stammte. Diese Situation wird erst 1778 ebenfalls im Zusammenhang mit der Verkoppelung aufgehoben, so dass nun die Klein Berkenthiner nicht mehr ihr Vieh in die Rondeshagener Hölzung bringen durften. (s. LASH Abt. 210 Nr. 2099a)


Das Lübsche Klein Berkenthin bekommt einen eigenen Bauernvogten

1567 beschloß die Lübecker Kämmerei, die ja Klein Berkenthin verwaltetet, dass auch im Lübschen Klein Berkenthin ein Bauernvogt  benannt werden soll, da es hier noch keinen entsprechnden Vertreter der Bauern und Obrikeit gab.  Dies war u.a. nötig geworden, wie nachfolgende Gerichtsbeschlüsse der Kämmereiherren zeigen, um auch ein Exekutivorgan direkt vor Ort zu haben. Vermutlich wird dies der ab 1578 genannte Hans Gerdes (mehr zu Ihm und seinen Nachfolgern hier).


Die Türkensteuer 1581 hatten folgende lübsche Klein Berkenthiner zu zahlen: 

[Bauern] Hans Gerdes, Jacob Soltow, Hermen Torn 8ß, Hans Loberman 8ß, Hans Ryke; Inwaner Hermen Torn 8ß, Eler Reimers, Hinrich Passefaell 8ß, Jacob Becker

gesamt: 2 Mark


Einmal im Jahr nach Ritzerau

Im Gegensatz zum Adeligen Anteil hat sich doch noch so einiges über die Klein Berkenthiner Bevölkerung im Lübecker Stadtarchiv erhalten. So oblag der Stadt Lübeck, genauer gesagt der Kämmerei, auch die Verwaltung und Gerichtsbarkeit im Lübschen Teil Klein Berkenthins. Rechtsgrundlage blieb aber das sogenannte Sachsenrecht. Der Ritzerauer Vogt notierte sich die Fälle über das Jahr und einmal im Jahr zu Pfingsten mußten sich dann u.a. alle Lübschen Klein Berkenthiner Bauern zum Gerichtstag (Rechtsdage) am Ritzerauer Schloß einfinden. Das alte Schloß der Ritter von Ritzerau lag unmittelbar am See auf einer künstlichen Anhöhe umgeben von einem Graben. Diese Anlage war aber vermutlich im 30-Jährigen Krieg derart beschädigt worden, so dass 1635 ein Neubau erfolgte (s. Bild).

Schloss Ritzerau

Nachdem das Läuten mit der Glocke des Ritzerauer Schlosses begonnen hatte, ließen die Kämmereiherren sich daselbst an einem mit einem Teppiche …


Aus dem Ritzerauer Landgerichtsbuch

Nachfolgend einige Klein Berkenthiner Fälle aus dem Ritzerauer Landgerichtsbuch. Es geht um Beleidigung, Körperverletzung, Schulden und Betrug, also auch heute noch aktuelle Themen. Die verhängten Strafgelder gingen an die Kämmerei und der Bauernvogt wurde anteilig an diesen beteiligt. Die Gerichtsherren (Richter) setzten sich aus den dafür extra aus der Stadt herangefahrenen zwei Kämmereiherren und  .. zusammen.

Anno 1578: eine Fraw so zu Lütken Berkentin mit leutten jener sitzet, beklagt sich uber Herman Torn darselbst, das er sie mitt einem Beilhelffte braun und blaw geschlagen, daruf das land zu tuhn gefunden, und erkant, diewil es glupisch geschehen were, sol er dafür den Hern zu broke vorfallen seine 3 Mark.

Im Jahre 1578: Es beklagte sich eine Frau aus aus Klein Berkenthin, die mit Klein Berkenthinern zusammen saß, über Herman Torn, ebenfalls von dort, dass dieser sie mit einem Beilstiel geschlagen und verletzt hatte. Daraufhin stellte das Ritzerauer Landgericht fest, dass, auf Grund dessen der Mann betrunken war, er eine Strafe von 3 Mark an die Kämmereiherren zahlen soll.


Hans vom Hartze Fraw zu Mollen beklagt sich uber Hans Gerts zu Lütken Perkentin, das er vor 5 Mark erstelhans Irem Manne bürge worden, daruf Ime dem Beklagten durch erkantnus des Landes bevolen, und auferlegt, er solte sie zwischen der Zeitt und wehpkünfftig Jacobi bezalen, und zufrieden stellen, wo das nicht geschehe, soll er noch darzu dem  hern zu broke vorfallen

Hans vom Hartz Ehefrau von Mölln beklagte sich über den Lübschen Bauernvogten Hans Gerdes zu Klein Berkenthin, dieser hatte ihrem Mann ….. Daraufhin stellte das Ritzerauer Landgericht fest und befahl, dass er sie im Zeitraum ab heute bis Jacobi zufrieden stellen sollte, falls er dem nicht entsprechen sollte, hätte er ein Strafgeld an die Kämmereiherren zu zahlen.


Anno 1579: Hans Lockerman tho Lütken Parkentin klagt über Hans Gerdes dasülvest, wo dat he vorganen Michaelis avende sin Lockermans fruwen mit einem Bandpaken van dem Velde gejagett, und also in sine Lockerman veer Päle gedrenget in seinem afwesen, aldar he der fruwen de mülzen wann kop ge-–rtann und gegen de wand gestott, weil der beklagter nicht gegenwertig gewesen is id upgescheuen bis thom Negesten Rechtsdage.

Im Jahre 1579: Hans Lockermann zu Klein Berkenthin klagt über Hans Gerdes daselbst, dass dieser am vergangenen Michaelisabend (29.9.) seine Ehefrau mit einem „Bandpaken“ vom Feld getrieben, und so in seine, Lockermanns, Pfähle in seiner Abwesenheit, dort dieser seine Frau die Mütze vom Kopf gerissen und sie gegen eine Wand gestoßen, weil der Beklagte aber nicht anwesend war, ist dieses für den kommenden Gerichtstag notiert.


Anno 1580: Hans Gerdes tho Parkentin und Jochim Voß tho Sircksrade Nie voordentte Burvoget hebben den 13 Septembris vor den hern vorordenten ohrten gewonlichs eid geleiset und is einem jedenn 1 Sorm bhom, desgeliken der kercken thom Bredenfelde 1 bhom anthowisen, Jochim Gisen beuben worden,


Anno 1581: Hinrich Passeval Inwoner tho Lütken Parkentin beklagt Jacob Becker ock Inwoner darsulvest mitt Hansen gerdes tho huß ersende. wo dat he sine passevals fruwen brun und blaw geschlagen, dartho vor eine Teuvelschen geschulden, darup is vam Lande[Gericht] gefunden. datt beklagter wegen der schlege den heren vorbraken 3 Mark wegen der scheldewort sol he thom nechsten rechtsdage selbst erschinen, für vorentwerdung gehort und darup ferner erkant werden.

 


Jacob Soltow tho Parkentin wert dorch den Burvogt darsulvest amptswegen beklagt, datt he vor hans Lockermans huß gekamen, und einen Reimer Elers genant, so by ehm inne gewhonett, umb etlich gelt gemhanet, mitt dem he in Wesselwort geraden, darume der Soltow densulvigen Reimer elers mit einem Messer edliche mhal in de hant gesteken, darup is erkant, dar he den hern vorbraken – 3 mark Kan eurp der Soltow hernechst bewisen, dar he einen lamen finger, als he vorgegeven, darever bekamen, solches sol ohne vorbeholden sin, und darup ferner erkantt werden.

 


Jacob Soltow tho Parkentin heft Michel Bradenael vam Pferde geschlagen, dat he wol 1 Mant tides dat bedde gewardet, darup is erkantt, dat Soltow den hern vorbraken – 3 mark Und dat he up nechtsen rechtsdage mit sinen Nabern bewisen kan, dat he 3 daler darumme vorunkostet hebbe, so sol he ohne desulvigen ock erstaden, Vor dem broke hefft Hans Gerdes gelevet,

Jacob Soltau von Berkenthin hatte Michel Bradenael vom Pfert gestoßen. Dies so stark, dass dieser fast einen Monat das Bett hüten mußte. Darauf wurde vom Gericht festgestellt, dass Soltau den Gerichtsherren 3 Mark Strafe dafür zahlen sollte und dass er am kommenden Gerichtstag zusammen mit seinen Nachbarn beweisen sollte, dass er tatsächlich 3 Taler deshalb an Unkosten hatte, ohne diesen Beweis sollte er auch demselben diese 3 Taler erstatten. Für die Strafgelder hatte der Bauernvogt Hans Gerdes zu sorgen.


Anno 1583: Hans Rike Schlüsemeister tho Berkentin, bringt klagendt vor, wo Jacob Soltow darsülvest gemeltes Hans Riken Dinstmagt, mit einem eken Knüppel, brun und blaw geschlagen, dewile Beclagter nicht jegenwerdig gewesen, so iß vam lande gefunden, vor den ungehorsam sol he breken 1 tl hamburger bier, vor die schlege 3 Ml.


Hans Gerdes Burvogt tho Lütken Parkentin hefft Hern Johan Kerckringes (Kämmereiherr 1581-1584) gebot vorsetan, wert derwegen tho rechte gestelt, wat sin broke sin solle, darup is tho wegke gefunden, dat he vorbraken 1tl hamborger beer.


Anno 1694: Frantz Elers von Parckentin, beschert sich, daß Hans Kruse, von Redewisch, Ihm eine Kuhe verkauft habe für 13 Mark, Es sey aber solche Kuhe krank gewesen, daß Er sie werde nach den Verkauffe bringen müßen, dieselbe auch alda gestorben wäre, bathe, einen arrest auff gemelten Hanß Krusen


Anno 1696: Jochim Schütte von Barkentin klaget, daß Hinrich Willmß Ihm Einen Graben zugeworffen. Reus: er habe wegen des Grabens nicht auß seinem Hause kommen können, Michel Sander berichtet, daß dasselbst zwar ein Zaun, aber niemahlß Ein Graben gewesen. Darauff zum Bescheid gegeben: Daß Kläger daselbst zu Hinderung des beklagten, Einen Graben zu ziehen nicht befugt sey.


Die Ritzerauer Mühlen, links die Windmühle, in der Mitte hinter den Bäumen die Wassermühle (Sammlung G. Weinberger)

Mahlzwang zur Ritzerauer Mühle

Auch waren die Lübschen Klein Berkenthiner Bauern zur 11 km entfernten Mühle in Klein Ritzerau zwangsverpflichtet. Das war natürlich insofern bitter, da ja schon gleich im Nachbardorf Rondeshagen eine Kornmühle lag.

Karte 1729

 

Die Möllner Pertinenzien waren der Streitgegenstand einer Auseinandersetzung zwischen dem in Personalunion mit Großbritannien stehenden Kurfürstentum Hannover und der Hansestadt Lübeck, die im Jahr 1747 durch einen Vergleich in Hannover beigelegt wurde.

Der Prozeß um die Möllner Pertinenzien wurde 1722 vom König Georg I. von England und Kurfürsten von Braunschweig-Lüneburg, zugleich als Herzog von Sachsen-Lauenburg wieder aufgenommen.

Von Lübeck an Lauenburg gingen durch den Vergleich von 1747 (zum Teil auch nur die von Lübeck gehaltenen Anteile) Woltersdorf, Alt Mölln, Hornbek, Breitenfelde, Klein Berkenthin, Niendorf a. d. St., Koberg, Sirksfelde, Siebenbäumen und Duvensee sowie die Hoheit über die Adligen Güter in Rondeshagen, Kastorf, Bliestorf und Grinau.

1747 mußte die Stadt Lübeck nach einem über 150 Jahre andauernden Prozeß um die Möllner Pfandschaft u.a. Klein Berkenthin wieder an das Herzogtum Lauenburg zurückgeben. Dieser Teil Klein Berkenthins kam nun zum Amt Ratzeburg.